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I. ALLGEMEINES / VERTRAGSGRUNDLAGE I.1. Alle Angebote und Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf hingewiesen wird. Der Besteller erkennt durch Auftragserteilung unsere Bedingungen als ausschließlich an. Einkaufsbedingungen des Käufers bzw. Bestellers sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Unsere Angebote sind freibleibend. I.2. Erst durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung kommt ein Vertrag zustande. Mündliche und fernmündliche Abmachungen - auch Absprachen mit Vertretern – bedürfen, um für uns verbindlich zu sein, der schriftlichen Bestätigung. Au Irrtümern, Schreibfehlern, etc. kann keine Verbindlichkeit für uns abgeleitet werden. II. PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN II.1. Sofern im Angebot/AB nicht anders erwähnt, verstehen sich die Preise in Euro ab Leonding ohne jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer einschließlich Verpackung, und ausschließlich Transport und Versicherung. II.2. Unsere Zahlungsbedingungen sind bei Handelswaren rein netto Kasse ohne jeden Abzug, bei Zahlung innerhalb 10 Tage 2% Skonto oder 30 Tage netto vom Rechnungsdatum, bei Dienstleistungen 14 Tage netto. Eventuelle Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Rechnung. II.3. Bei Bestellungen unter € 500,- netto Auftragswert behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag für Bearbeitungskosten zu erheben, mindestens € 50,- netto. II.4. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gutgebracht; sämtliche Diskont- Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers/Käufers und sind sofort zu bezahlen. II.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Bundesbank – mindestens jedoch 10% p.a. – zu berechnen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zur Begleichung des ältesten Schuldenposten zu verwenden. II.6. Sofern die Netto - Auftragssumme € 5.000,- aller offenen Aufträge des Bestellers/Käufers übersteigt, sind wir berechtigt 1/3 der Netto – Auftragssumme fällig zu stellen. II.7. Falls der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht ganz oder teilweise nachkommt oder sich als nicht kreditwürdig erweist, sind wir berechtigt, sämtliche andere Forderungen an den Käufer/Besteller für fällig zu erklären, sowie Vorauszahlungen für unterwegs befindliche und noch vorgesehene Lieferungen zu fordern oder von noch laufenden Abschlüssen ganz oder teilweise zurückzutreten. Falls sich nach Auftragsbestätigung negative Auskünfte über die Vermögenslage des Bestellers/Käufers bzw. Verschlechterungen ergeben haben, sind wir berechtigt, Vorkasse bzw. Sicherheiten, wie Bürgschaften vor der Auslieferung der Ware zu verlangen. II.8. Die Geltungsmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder einer Aufrechnung wegen von uns anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. II.9. Teilauslieferungen aus einem Gesamtauftrag sind möglich, werden aber gesondert fakturiert. III. LIEFERUNG III.1. Alle Angaben über die Lieferzeit sind nur annähernd und verbindlich. Sie verstehen sich ab Absendetag der Auftragsbestätigung. Wird ein bestätigter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer/Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. III.2. Wird eine vereinbarte Lieferungsfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller/Käufer – es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - unter Ausschluss weiterer Ansprüche und nach Ablauf einen angemessen Nachfrist berechtigt, Verzugsentschädigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. III.3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, von uns nicht verschuldete und unvorhergesehene Ursachen, die unsere Lieferungen behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer/Besteller hierdurch ein Recht auf Schadenersatz oder Nachlieferung erwächst. Hierzu gehören ausdrücklich auch Ausfall von Lieferungen von Vorlieferanten sowie Betriebsstörungen, Feuer, Unfälle usw. bei uns oder unseren Lieferanten. Als nicht von uns vertretende Gründe für die Nichteinhaltung der Lieferfrist gelten auch Einfuhrsperren oder Beschränkungen oder Ausfuhrsperren oder Einschränkungen unserer Lieferländer. III.4. Wird die Anlieferung oder der Versand aus Gründen verzögert, die im Risikobereich des Käufers/Bestellers liegen, sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt, verzögert zu liefern oder von Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllen zu verlangen. IV. VERSAND / GEFAHRENUBERGANG IV.1. Der Versand der Ware erfolgt zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung und der Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers, auch wenn freie Lieferung vereinbart ist. IV.2. Bei Lieferung frei Empfangsort ist die Ware von uns transportversichert. IV.3. Sonderwünsche hinsichtlich der Verpackungsart und Versandart bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. IV.4. Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frächter oder sonstigen für den Versand Beauftragten, spätestens jedoch bei verlassen unseres Auslieferungslagers, geht das Risiko auf den Käufer/Bestellers über. IV.5. Bei Lieferungen im Wert unter € 1.000,- netto werden Fracht- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt. V. EIGENTUMSVORBEHALT V.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis einschließlich sämtlicher alter Saldoforderungen, erfüllt bzw. bezahlt hat. V.2. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum. Es ist dem Käufer/Besteller untersagt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder sicherheitsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und sowohl uns, als auch Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen. V.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen (sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt) bzw. wird hier ein Miteigentum an der neuen Sache unseres Fakturenwertes oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache erworben. Dies gilt auch für den Fall einer Vermischung/Verbindung oder Vereinbarung zu einem neuen Fabrikat, an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht (dies neue Produkt wird Vorbehaltsware bezeichnet). V.4. Während und auch nach der Verarbeitung ist der Käufer/Besteller für uns Verwahrer der neuen Sache. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, seine Zahlungen nicht eingestellt hat und kein Auftrag auf Eröffnung eines Konkurses – oder Vergleichverfahrens gestellt ist. Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen oder anderweitige Überlassungen der Vorbehaltsware sind unzuverlässig. V.5. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt sicherheitshalber an uns ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterveräußert wird. Bei Forderungen an denen uns lediglich Miteigentum zusteht, beziffert dich die Forderung nur anteilig in Höhe unseres Miteigentums. Der Käufer/Besteller ist bis auf Widerruf unsererseits berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir zum Widerruf berechtigt. Jedoch ist er nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer anzueignen uns die vollständigen Anschriften seiner Schuldner bekannt zu geben. V.6. Der Käufer/Besteller hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren, in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und auf seine Kosten zu versichern. V.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Diese Geltungsmachung unserer Rechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. VI. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG VI.1. Bei allen unseren Leitungen gilt ausschließlich die Garantie des jeweiligen Herstellers, der auf Wunsch bekanntgegeben wird; ansonsten wird angenommen, dass die Bedingungen dem Käufer/Besteller bekannt sind. VI.2. Bei Gewährleistungsansprüchen jedwelcher Art gilt die Haftung des jeweiligen Herstellers unter Haftungsausschluss unserer Firma, es sei denn, unsererseits ist der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gebeben oder wir müssen uns ein derartiges Verschulden der jeweiligen Hersteller zurechnen lassen, in jedem Fall verjähren Gewährleistungsansprüche 6 Monate nach Wareneingang. VI.3. Die Gewährleistungsfirsten beginnen mit dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware, gleich ob es sich um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag handelt. Mangelrügen sich unverzüglich, jedoch spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. VI.4. Bei berechtigten Ansprüchen können wir nach eigener Wahl entweder a) die Mängel zu beseitigen b) gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferungen vorzunehmen oder c) den Vertrag wandeln und den Kaufpreis zurückerstatten. VI.5. Alle weitergehenden Ansprüche - insbesondere unmittelbare und mittelbare Schadensersatzansprüche Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung, etc. sind ausgeschlossen. Nimmt der Käufer/Besteller ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Instandsetzung – oder Änderungsarbeiten vor, so erlischt jede Mangelhaftung. VI.6. Zur Rücknahme der Ware sind wir nur dann verpflichtet, wenn wir hierzu unser Einverständnis gegeben haben. Die Rückerstattung ist frachtfrei und versichert ab Werk bzw. Auslieferungslager vorzunehmen. VII. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND / SONSTIGES VII.1. Zwischen den Parteien unterliegen die Rechtsbeziehungen ausschließlich dem österreichischen Recht. VII.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und alle sonstigen sich aus dem Geschäft ergebenen Rechten und Pflichten ist für beide Teile Leonding/ Linz (Österreich). VII.3. Als Gerichtstand ist Linz vereinbart, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben Streitigkeiten, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren sowie Scheck- und Wechselklagen. VII.4. Sind eventuell einzelne Bestimmungen unwirksam, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglich nahe kommen. VII.5. DATENSCHUTZ: Im Rahmen der Zwecksbestimmung des Vertragsverhältnisses werden die notwendigen Daten des Käufers / Bestellers durch uns gespeichert.
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